Arbeit bei der KESB erfordert viel Fingerspitzengefühl
26.03.2025 Kirchberg, Aktuell, Gesellschaft
Das Organisationskomitee wie auch die Rednerin Julia Nussbaumer als Behördenmitglied der KESB Emmental zeigten sich erfreut über das grosse Interesse des Publikums, Wissenswertes über die Themen Erwachsenenschutzrecht, Patientenverfügung, Beistandschaft und Vorsorgeauftrag zu erfahren. Die KESB Emmental löste im Jahr 2013 die Vormundschaftsbehörden ab und ist zuständig für 39 Gemeinden in einem Einzugsgebiet mit nahezu 100 000 Einwohnern/-innen. Julia Nussbaumer betonte, dass die Arbeit bei der KESB der sensiblen Themen wegen sehr viel Fingerspitzengefühl erfordere. Ihr wichtigster Grundsatz ist: «So viel wie nötig, so wenig wie möglich.»
Die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme
Eine Massnahme durch die KESB wird dann angeordnet, wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Familie oder andere nahestehende Personen/Stellen nicht ausreicht und keine Vorsorge in Form eines Vorsorgeauftrags getroffen worden ist. Erwachsenenschutzmassnahmen sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen. Eine Massnahme muss immer geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. So formuliert sich der Auftrag der KESB in dieser Beziehung. Ist eine Person nicht mehr urteilsfähig, sind deren Handlungen nicht mehr rechtswirksam. Die Urteilsunfähigkeit wird in der Regel ärztlich bezeugt. Sie kann auch zeitlich begrenzt sein, etwa während einer schweren Krankheit.
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigt ist. Die bestimmte Person hat auch das Recht auf den Abschluss eines Betreuungsvertrags. Die Wünsche der betroffenen Person sollen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Der Vorsorgeauftrag ist sowohl für junge und alte Menschen wie auch für Verheiratete und Alleinstehende wichtig. Damit kann jede und jeder bestimmen, wer im Falle der Urteilsunfähigkeit vertretungsberechtigt sein soll. Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden, fällt das Bestimmungsrecht grundsätzlich der KESB zu und es wird ein Beistand eingesetzt.
In einem Vorsorgeauftrag wird festgelegt, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, Vermögenssorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen soll. Es können mehrere Beauftragte für unterschiedliche Einsatzbereiche beauftragt werden. Das Dokument muss von A bis Z selbst von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Es ist wichtig, dass der Aufbewahrungsort bekannt ist, sollte der Fall der Urteilsunfähigkeit eintreten. Andererseits kann der Vorsorgeauftrag auch von notarieller Seite erstellt und beglaubigt werden. Das Original muss der KESB im Ernstfall zur Validierung vorgelegt werden. Sie entscheidet über dessen Gültigkeit und ob die eingesetzte Person für die Aufgabe geeignet ist. Mit dem Verlust der Urteilsfähigkeit erlischt jede vorgängig ausgestellte Vollmacht, ausser es ist ausdrücklich festgehalten, dass sie weiterhin gelten soll.
Am Vortrag wurde deutlich, dass es auf jeden Fall ratsam ist, sich über die besprochenen Themen zu informieren. Mustervorlagen für den Vorsorgeauftrag können via Website der KESB, Pro Senectute und weiterer Organisationen heruntergeladen oder direkt bezogen werden.
Rosmarie Stalder
Detaillierte Informationen sind zu finden unter: www.kesb.dij.be.ch; www.redcross.ch/de/unser-angebot/vorsorge-und-nachlassplanung; www.prosenectute.ch/de/ratgeber/persoenliche-vorsorge/vorsorgeauftrag